Aufnahmekriterien für die Kindertagesstätte Stoppelhopser e.V.

 

Grundlage

Gemäß dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) werden in Kindertageseinrichtungen Kinder im Alter von unter drei Jahren bis zur Schulpflicht aufgenommen. Die Betreuung erfolgt mit bis zu 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe- Gruppenform und jede Betreuungszeit ab. Vielmehr wird jährlich auf der Grundlage der Betreuungssituation und in Abstimmung mit den zuständigen Jugendämtern im Rahmen der Jugendhilfeplanung die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende Kindergartenjahr festgelegt. Für den Träger gilt, den Kindern die aufgenommen werden, einen Verbleib in der Kita bis zum Beginn der Schulpflicht zu ermöglichen.

Vor der Vergabe eines freien Platzes wird eine Bedarfsprüfung durchgeführt, um den individuellen Bedarf festzustellen und eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen.

In der Kindertagesstätte Stoppelhopser e.V., werden 20 Kinder, im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung betreut (Gruppenform I).

 

Grundvoraussetzung

Die Kindertagesstätte Stoppelhopser e.V., ist eine Elterninitiative, daher ist die aktive Mitarbeit jeder aufgenommenen Familie erforderlich.

Maßgeblich für jede Anmeldung, ist ein gültiges und ausgefülltes Anmeldeformular der Stadt Lüdinghausen.

 

 

Aufnahmekriterien

Für die Vereinbarung der Aufnahmekriterien und die Aufnahme in der Einrichtung, sind der Vorstand und die Leitung der Kindertagesstätte zuständig.

  1. Kinder, deren Eltern Mitglied im Verein der Einrichtung ,,Stoppelhopser e.V.“ werden.,
  2. Kinder, deren Eltern bereits Mitglieder im Verein der Einrichtung ,,Stoppelhopser e.V.“ waren,
  3. Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung,
  4. Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang,
  5. Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungspersonen durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung gefährden, sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes.